Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Klaus-Peter Stüber
Handelsvertretungen (nachfolgend „KPS“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund
dieser Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Diese sind
Bestandteil aller Verträge, die die KPS mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch
„Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen
schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote
an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung,
auch wenn KPS ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst
wenn KPS auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein
Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote von KPS sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht
ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist
enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann KPS innerhalb von vierzehn Tagen nach
Zugang annehmen.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen KPS und Auftraggeber ist
der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen
Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum
Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von KPS vor Abschluss
dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der
Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht
jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fort gelten.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich
dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern sind die Mitarbeiter von KPS nicht
berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der
Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die
telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.
(4) Angaben von KPS zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte,
Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie
Darstellungen derselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd
maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck
eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten
Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der
Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die
aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen
darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind
zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht
beeinträchtigen.
(5) KPS behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen
Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung
gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen,
Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der
Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von KPS
weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben,
selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von KPS
diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte
Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht
mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines
Vertrages führen.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs-
und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
Die Preise verstehen sich in EURO ab Firmensitz zuzüglich Verpackung, der
gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und
anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von KPS zugrunde liegen und
die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten
die bei Lieferung gültigen Listenpreise von KPS (jeweils abzüglich eines
vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
(3) Der Mindestauftragswert beträgt 20,00 €. Pro Auftrag wird eine
Versandkostenbeteiligung in Höhe von 5,00 € berechnet. Bei Aufträgen mit einem
Netto-Warenwert von über 100,00 € beträgt die Pauschale 4,00 €.
(4) Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu
bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das
Datum der Zahlung ist der Eingang bei KPS. Schecks gelten erst nach Einlösung als
Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden
Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit mindestens 5% p. a. zu verzinsen; die
Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt
unberührt.
(5) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die
Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit
die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(6) KPS ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr
nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die
Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch
welche die Bezahlung der offenen Forderungen von KPS durch den Auftraggeber
aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen,
für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
(1) Lieferungen erfolgen ab Firmensitz.
(2) Vom KPS in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und
Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste
Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung
vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der
Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten
Dritten.
(3) KPS kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers –vom
Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine
Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in
dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen KPS gegenüber nicht
nachkommt.
(4) KPS haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen,
soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die
KPS nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse KPS die Lieferung oder
Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht
nur von vorübergehender Dauer ist, ist KPS zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder
Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den
Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem
Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung
nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber
KPS vom Vertrag zurücktreten.
(5) KPS behält sich bei Lieferung von Verbrauchsgütern eine Mehr- oder
Minderlieferung bis zu 10% auf Rechnung des Auftraggebers vor.
(6) KPS ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
– die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen
Bestimmungszwecks verwendbar ist,
– die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
– dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche
Kosten entstehen (es sei denn, KPS erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten
bereit).
(7) Gerät KPS mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine
Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung
von KPS auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen
Lieferbedingungen beschränkt.
§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Marktredwitz.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen
von KPS.
(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei
der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer
oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber
über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder KPS noch andere
Leistungen (z. B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der
Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim
Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an
dem der Liefergegenstand versandbereit ist und IWS dies dem Auftraggeber
angezeigt hat.
(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch
KPS betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden
Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis
weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
(5) Die Sendung wird von KPS nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers
und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und
Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen,
wenn
– die Lieferung und, sofern KPS auch die Installation schuldet, die Installation
abgeschlossen ist,
– KPS dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem §
5 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
– seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der
Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z. B. die gelieferten
Waren eingebaut oder weiterveräußert hat) und in diesem Fall seit Lieferung sechs
Werktage vergangen sind, und
– der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen
Grund als wegen eines von KPS angezeigten Mangels, der die Nutzung der
Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
§ 6 Gewährleistung, Sachmängel
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine
Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den
Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie
gelten als genehmigt, wenn KPS nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich
offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen,
sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach
Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach
der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für
den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere
Untersuchung erkennbar war, in der in § 2 (2) Satz 6 bestimmten Weise
zugegangen ist. Auf Verlangen von KPS ist der beanstandete Liefergegenstand
frachtfrei an KPS zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet KPS die
Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich
erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des
bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(3) Die in Prospekten, Preislisten, Katalogen, Anzeigen und sonstigen
Angebotsunterlagen der KPS enthaltenen Angaben sind unverbindlich und befreien
den Auftraggeber nicht von der Verpflichtung, die Waren auf ihren
Verwendungszweck hin zu prüfen. Angaben und Unterlagen von KPS werden nur
dann Vertragsbestandteil, wenn diese von KPS ausdrücklich und schriftlich als
verbindlich bestätigt werden.
(4) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist KPS nach ihrer innerhalb
angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder
Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der
Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung
der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag
zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(5) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von KPS, kann der Auftraggeber unter
den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(6) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die KPS aus lizenzrechtlichen
oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird KPS nach ihrer Wahl ihre
Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des
Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten.
Gewährleistungsansprüche gegen KPS bestehen bei derartigen Mängeln unter den
sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen
Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend
genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder,
beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des
Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des
Auftraggebers gegen KPS gehemmt.
(7) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von KPS
den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die
Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem
Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der
Mängelbeseitigung zu tragen.
(8) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter
Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
§ 7 Schutzrechte
(1) KPS steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei
von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder
Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich
benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher
Rechte geltend gemacht werden.
(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder
Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird KPS nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten
den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter
mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich
vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines
Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihr dies innerhalb eines
angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag
zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des
§ 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
(3) Bei Rechtsverletzungen durch von KPS gelieferte Produkte anderer Hersteller
wird KPS nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für
Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten.
Ansprüche gegen KPS bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur,
wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die
Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer
Insolvenz, aussichtslos ist.
§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung von KPS auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung,
Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und
unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt,
nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
(2) KPS haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen
Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um
eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die
Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen
Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten,
die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands
ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des
Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden
bezwecken.
(3) Soweit KPS gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist
diese Haftung auf Schäden begrenzt, die KPS bei Vertragsschluss als mögliche
Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung
verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und
Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem
nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des
Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit wird die Ersatzpflicht von KPS
für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen
Betrag von EUR 3.000.000,- je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem
Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen
Erfüllungsgehilfen der KPS.
(6) Soweit KPS technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese
Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich
vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter
Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung von KPS wegen
vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem
Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Die von KPS an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von KPS. Die Ware sowie die
nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware
wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
(2) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für KPS.
(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des
Verwertungsfalls (Absatz 8) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten
und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungs-übereignungen sind unzulässig.
(4) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass
die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von KPS als Hersteller erfolgt und
KPS unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer
Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der
Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen
Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen
Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Auftraggeber
eintreten sollte, überträgt KPS bereits jetzt ihr künftiges Eigentum oder – im og.
Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den
Auftraggeber. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen
Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als
Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftraggeber , soweit die Hauptsache ihm
gehört, KPS anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1
genannten Verhältnis.
(5) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits
jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei
Miteigentum des Auftraggebers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem
Miteigentumsanteil – an KPS ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die
Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware
entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter
Handlung bei Verlust oder Zerstörung. KPS ermächtigt den Auftraggeber
widerruflich, die an KPS abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.
KPS darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
(6) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der
Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum von KPS hinweisen und KPS
hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu
ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, KPS die in diesem
Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu
erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber.
(7) KPS wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder
Forderungen auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der
gesicherten Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
(9) Tritt KPS bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere
Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die
Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung
zwischen KPS und dem Auftraggeber ist nach Wahl von KPS Marktredwitz oder der
Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen KPS ist Marktredwitz ausschließlicher
Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche
Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen KPS und dem Auftraggeber unterliegen
ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen
der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.
April 1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich
wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den
wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt
hätten.
Hinweis:
Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass KPS Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz
zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung
erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.